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10.02.2012 12:53 | Rheinland-Pfalz | Rheinland-Pfalz (Land)

Strom- oder Gaspreise – kurzfristige Preiserhöhung bei Sonderverträgen kann unwirksam sein

Die kurzfristigen Preiserhöhungen von Strom- und Gasanbietern Anfang des Jahres haben zu etlichen Anfragen und Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz geführt. Die Preisinformation der Versorger „auf den letzten Drücker“ lässt den Betroffenen wenig Zeit, ihren Vertrag zu kündigen und zu einem günstigeren Versorger zu wechseln, kritisiert Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. In Sonderverträgen kann eine zu kurzfristige Preiserhöhung unwirksam sein.

Das Gesetz verlangt von Strom- und Gasanbietern, dass sie Preiserhöhungen sechs Wochen vor dem ersten Geltungstag öffentlich bekannt geben. Ansonsten werden die Preise nicht wirksam. Zeitgleich sollen Versorger ihre Kunden per Brief informieren. Diese schriftliche Mitteilung ist aber keine Vorraussetzung für eine wirksame Preisänderung. Im Falle einer Preiserhöhung können Kunden ihren Vertrag kündigen. Das Gesetz sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor. Bei einer sechs Wochen zuvor angekündigten Preisänderung bleiben dem Kunden nur maximal 14 Tage Zeit, um das Versorgungsverhältnis wegen Preisänderung wirksam zu kündigen, so Fehrenbach.

Gesetzliche Grundversorgung liegt vor, wenn Kunden mit ihrem Energieversorger keinen Sondervertrag abgeschlossen haben. Sie werden dann nach den gesetzlichen Vorschriften mit Energie versorgt. Wer in dieser gesetzlichen Versorgung ist, hat ohnehin einen unbefristeten Vertrag und kann jederzeit den Grundversorgungsvertrag kündigen. Daher ergeben sich hier keine größeren Nachteile, wenn man verspätet auf die Preisänderung reagiert.

Ganz anders sieht dies allerdings aus, wenn man einen Sondervertrag mit fester Laufzeit zum Beispiel ein Jahr mit seinem Versorger vereinbart hat. Viele Verbraucher haben gerade solche Sonderverträge mit ihrem Anbieter abgeschlossen. Diese haben oft eine Laufzeit von einem Jahr. Bei diesen Verträgen finden sich die Regelungen zu Preiserhöhungen und Kündigungsmöglichkeiten im Kleingedruckten, den sogenannten allgemeinen Versorgungsbedingungen. Will der Versorger in seinem Kleingedruckten von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, so darf er dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zum Nachteil des Kunden tun. So sind beispielsweise Preisänderungsmitteilungen per E-Mail ohne öffentliche Bekanntgabe unwirksam. „Werden dem Kunden in einem Vertrag mit einjähriger Laufzeit nur 14 Tage für einen Versorgerwechsel gewährt, dürfte dies eine klare Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Schafft der Kunde die Kündigung in dieser Zeit nicht, so kann er nicht, wie bei der gesetzlichen Grundversorgung, weiterhin jeden Monat kündigen, sondern muss ein weiteres Jahr zum erhöhten Preis beim alten Versorger bleiben“, so Fehrenbach weiter. Denn in der Praxis veröffentlichen die Anbieter die neuen Preise zwar meist sechs Wochen vorher auf ihrer Internetseite. Die Mitteilung per Brief verschicken sie nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale aber oft leicht verzögert an die Kunden. Wer dann nicht sofort reagiert und zügig kündigt, hat sein Sonderkündigungsrecht nach Auffassung der Versorger verloren und muss bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit warten. Sonderverträge mit dem Versorger verlängern sich dann mit den erhöhten Preisen um ein weiteres Jahr.
„Darauf dürften die Versorger mit dieser Vorgehensweise spekulieren. Was in der gesetzlichen Versorgung zulässig ist, ist nicht automatisch auch bei Sonderverträgen so. Eine sehr kurzfristig mitgeteilte Preisänderung kann daher im Sondervertrag durchaus unwirksam sein“, so die Auffassung der Verbraucherzentrale. „Das muss aber gerichtlich noch geprüft werden“, stellt Fehrenbach abschließend fest. Klärung in dieser Angelegenheit verspricht eine Gerichtsentscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser prüft derzeit, inwiefern die gesetzlichen Regelungen für Preisänderungen rechtmäßig sind. Sollte der EuGH zu der Auffassung gelangen, dass die gesetzlichen Vorschriften für Preisänderungen keine rechtliche Grundlage darstellen, so könnten Verbraucher unter Umständen weitreichende Rückforderungsansprüchen gegen ihre Energieversorger geltend machen.


Pressekontakt: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. (hoereth[at]vz-rlp.de)
www.vz-rlp.de


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