Rhein-Hunsrücker Karnevalsvereine unterstützen Jugendschutz
Kein Schnaps an Kinder und Jugendliche
Auch in diesem Jahr soll wieder ein Zeichen gegen den Trend des übermäßig starken Alkoholkonsums während der Karnevalszeit gesetzt werden, da waren sich die Karnevalsvereine bei der letzten gemeinsamen Sitzung Ende Januar 2012 einig. Demnach ist die Abgabe von Schnaps durch teilnehmende Gruppen an alle Besucher der Umzüge, wie schon in den Jahren zuvor, nicht mehr gestattet. Die Umzugsveranstalter haben diese Regelung in die jeweilige Umzugsordnung aufgenommen, die für jede am Umzug teilnehmende Gruppe Gültigkeit besitzt.Karnevalsvereine und Ordnungsbehörden haben zudem vereinbart, bei den Fastnachtsumzügen unabhängig voneinander stichprobenartige Kontrollen bei den Teilnehmern der Züge durchzuführen. Dies war bereits in den vergangenen Jahren erfolgreich. Erkennbar stark angetrunkene Jugendliche werden vom Umzug ausgeschlossen und ihren Erziehungsberechtigten überstellt. Im Einzelfall kann sogar der Ausschluss für eine komplette Gruppe ausgesprochen werden. Außerdem droht demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Alkohol an Minderjährige abgibt, die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Insbesondere bleiben aber in erster Linie immer noch die Eltern selbst aufgefordert, die Verantwortung für ihre Kinder wahrzunehmen und kein Auge zuzudrücken, wenn es um ein so wichtiges Thema wie den Jugendschutz geht. Denn Jugendschutz geht uns alle an!
Den Initiatoren ist durchaus bewusst, dass es sich um einen begrenzten Beitrag handelt, das Problem in den Griff zu bekommen. Verantwortung muss letztlich jeder übernehmen. Das Kreisjugendamt ruft daher alle Eltern, Aktiven und generell alle Erwachsenen dazu auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und keinen Schnaps oder Schnapsmischgetränke an Minderjährige auszuschenken. Außerdem dürfen Bier, Wein und Sekt erst ab 16 Jahren getrunken werden. Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist erst ab 18 Jahren erlaubt.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 24 Uhr an Veranstaltungen teilnehmen. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre müssen sich in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befinden, um das närrische Treiben zu verfolgen. Auch wenn das Jugendschutzgesetz den Aufenthalt auf Tanzveranstaltungen unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich erlaubt: Eltern müssen nicht immer alles erlauben, was das Gesetz erlaubt.
Mehr Informationen zum Jugendschutz gibt es bei Judith Brautlecht, Kreisjugendförderung, Telefonnummer 06761/82-509.
Pressekontakt: Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis (pressestelle[at]rheinhunsrueck.de)
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